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Menschen­rechtliche Sorgfalts­pflichten in der Lieferkette (LkSG)

Operativ regelt das LkSG die Analyse und Bewertung von menschen­rechtlichen Risiken der vom Gesetz erfassten Unternehmen, fordert dezidierte Abhilfe­maßnahmen und regelmäßige Schulungen. Das Gesetz empfiehlt die Einrichtung einer beauftragten Person für Menschen­rechtsfragen und gibt eine jährliche Berichts­pflicht vor, die auch die ergriffenen Präventions­maßnahmen umfasst. Das LkSG ist Anfang 2023 in Kraft getreten und betrifft zu Beginn nur Unternehmen ab 3.000 Beschäftigten, ab 2024 dann Unternehmen mit mehr als 1.000 Angestellten. Auch wenn in dieser zweiten Stufe nur rund 2.800 Unternehmen in Deutschland betroffen sind, ist davon auszugehen, dass die Liefer­ketten der berichts­pflichtigen Unternehmen auch kleinere Unternehmen Aussagen zu ihren menschen­rechtlichen Sorgfalts­pflichten kommunizieren müssen. Zudem hat die Europäische Kommission einen eigenen Entwurf für eine europäische Lieferketten-Richtlinie vorgelegt – mit deutlich strengeren Anforderungen als das deutsche LkSG.

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